Anzeige erhalten oder Beschuldigter?
Anzeige erhalten oder Beschuldigter im Strafverfahren? Strafverteidiger in Frankfurt erklärt, was jetzt wichtig ist!
Eine Vorladung der Polizei oder die Mitteilung, dass gegen Sie ermittelt wird, ist für viele Menschen ein Schock. In dieser Situation können bereits die ersten Stunden entscheidend sein. Wer vorschnell Aussagen macht oder unüberlegt handelt, verschlechtert oft seine Verteidigungsmöglichkeiten erheblich.
Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen? Kontaktieren Sie
sofort einen Strafverteidiger.
Ich bin für Mandanten unter meiner Notfallnummer 24
Stunden täglich erreichbar.
Was tun als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren? Sofortmaßnahmen:
- Schweigerecht wahren - Sie haben das Recht zu schweigen und nicht an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Machen Sie keine Angaben zur Sache, weder gegenüber der Polizei noch der Staatsanwaltschaft.
- Sofort Strafverteidiger kontaktieren - Ein erfahrener Anwalt schützt Ihre Rechte und Interessen und entwickelt eine Verteidigungsstrategie. Sie erreichen mich jederzeit unter meiner Notfallnummer!
- Ruhe bewahren und kooperativ bleiben - Widerstand verschlechtert Ihre Situation!
Wer hier Fehler macht, riskiert sich selbst unnötig zu belasten und seine Situation zu verschlechtern!
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren ab?
Erhält die Polizei oder Staatsanwaltschaft zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat (sog. Anfangsverdacht), ist sie gezwungen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Solche Anhaltspunkte können die Strafverfolgungsbehörden durch eigene Erkenntnisse und Beobachtungen gewinnen, aber auch durch Hinweise von anderen Menschen, also durch Strafanzeigen. Wurde ein solches Ermittlungsverfahren eingeleitet, ermittelt die Polizei hinsichtlich der Straftat und sammelt Beweise und weitere Erkenntnisse zur Tat und den Tätern. Sobald sich ihr Verdacht gegen eine konkrete Person richtet, wird diese zum Beschuldigten des Strafverfahrens.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden Zeugen von der Polizei vernommen und auch dem Beschuldigten wird rechtliches Gehör gewährt. Dies bedeutet, dass er durch einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung die Gelegenheit erhält, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, sich schriftlich oder mündlich zur Sache zu äußern. Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie grundsätzlich auch Gebrauch machen sollten. Der Beschuldigte darf auch lügen, wobei er dabei niemals den Verdacht auf eine andere Person lenken darf, da er sich sonst möglicherweise strafbar macht. Auch muss der Beschuldigte im Grundsatz nicht zu einer Beschuldigtenvernehmung erscheinen, soweit die Ladung nur von der Polizei kommt. Anders ist dies, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht lädt.
Sollten Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei und kontaktieren Sie umgehend Ihren Strafverteidiger!
Außerdem kann es schnell passieren, dass bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird. Gemäß § 102 StPO bedarf es dafür nur eines Tatverdachts. Wie Sie sich im Falle einer Hausdurchsuchung verhalten, erfahren Sie in meinem Ratgeber zu Hausdurchsuchungen.
Haben Polizei und Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ausermittelt, entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Konkret bedeutet dies, dass sie darüber entscheidet, ob öffentliche Klage erhoben wird und in welcher Form (Anklage oder Strafbefehl) oder ob das Verfahren eingestellt wird (§§ 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff. StPO). Wie Sie sich zu verhalten haben, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, erfahren Sie in meinem Ratgeber zu Strafbefehlen.
Vorladung als Beschuldigter – sollten Sie zur Polizei gehen?
Viele Beschuldigte sind verunsichert, wenn sie eine Vorladung der Polizei erhalten. Entscheidend ist: Erhalten Sie lediglich eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter, sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, zu dem Termin zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen. Anders kann dies sein, wenn die Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht angeordnet wurde.
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Von diesem Recht sollten Sie in der Regel zunächst Gebrauch machen. Häufig kennen Betroffene den Inhalt der Ermittlungsakte nicht und können deshalb die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht richtig einschätzen. Unüberlegte Aussagen gegenüber der Polizei können später nur schwer korrigiert werden und die Verteidigung erheblich erschweren.
Vor einer Einlassung sollte daher zunächst ein Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen. Erst nachdem die Ermittlungsakte ausgewertet wurde, kann beurteilt werden, ob und in welcher Form eine Aussage sinnvoll ist. In vielen Fällen ist eine frühzeitige Verteidigungsstrategie entscheidend für den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens.
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, sollten Sie keine vorschnellen Angaben machen und frühzeitig einen Strafverteidiger in Frankfurt kontaktieren.
Durch frühzeitigen Kontakt zu Ihrem Strafverteidiger können Sie umfassend beraten werden. Ich nehme Einsicht in die Ermittlungsakte und erarbeite für Sie die beste Verteidigungsstrategie. Durch frühzeitige Konsultation Ihres Verteidigers kann das Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit mitgelenkt und gesteuert werden. Auf diese Weise kann das Verfahren beispielsweise zur Einstellung gebracht werden oder die Voraussetzung geschaffen werden, für den bestmöglichen Verfahrensausgang.
Verteidigungsmöglichkeiten als Beschuldigter
- Frühzeitiger Anwaltseinsatz
- Akteneinsicht
- Beweisanträge (Zeugen, Dokumente, Gutachten)
- Strategische Planung
- Gezielte Kooperation mit Ermittlungsbehörden
FAQ – Häufige Fragen
- Was bedeutet es, als Beschuldigter geführt zu werden? – Sie stehen unter Verdacht, haben aber Rechte.
- Muss ich zur Polizei gehen? – Grundsätzlich müssen Beschuldigte nicht zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen, sofern die Ladung ausschließlich von der Polizei stammt. Vor einer Aussage sollten Sie jedoch immer einen Strafverteidiger konsultieren.
- Kann das Verfahren eingestellt werden? – Ja, bspw. bei geringer Schuld oder fehlenden Beweisen.
- Welche Kosten entstehen? – Variieren nach Aufwand.
- Kann ich mich selbst verteidigen? – Möglich, aber nicht empfohlen.
Praxis-Tipp
Frühzeitige Verteidigung steigert Ihre Chancen erheblich. Auch bei harmlosen Anzeigen kann sich die Situation verschärfen.
Strafverteidiger in Frankfurt – Rechtsanwalt Thomas Hardt
Rechtsanwalt Thomas Hardt ist als Strafverteidiger in Frankfurt am Main tätig und vertritt Mandantinnen und Mandanten in sämtlichen Bereichen des Strafrechts – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht.
Als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht in Frankfurt unterstütze ich Sie insbesondere bei:
- Ermittlungsverfahren und Strafanzeigen
- Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen
- Haftbefehlen und Untersuchungshaft
- Vorladungen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft
- allgemeinem Strafrecht
- Verkehrsstrafrecht (z. B. Alkohol, Drogen, Unfallflucht, Verkehrskontrollen)
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Jugendstrafrecht
Gerade im Strafrecht gilt: Schweigen Sie und holen
Sie frühzeitig anwaltlichen Rat ein.
Viele Fehler entstehen in den ersten Stunden eines
Ermittlungsverfahrens oder unmittelbar nach Erlass eines
Haftbefehls. Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie kann
entscheidend für den weiteren Verlauf und den Ausgang des
Verfahrens sein.
Wenn gegen Sie ermittelt wird, eine Durchsuchung stattgefunden hat oder ein Haftbefehl im Raum steht, sollten Sie unverzüglich Kontakt zu einem Strafverteidiger in Frankfurt aufnehmen.
Kontakt – Kanzlei Hardt, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Thomas Hardt
Strafverteidiger in Frankfurt am Main
Telefon: +49 15172488847
E-Mail: hardt@kanzlei-hardt.de
Kanzleisitz: Zeil 46, 60313 Frankfurt am Main
