Verhalten bei Durchsuchung

Wie verhalte ich mich richtig bei einer Durchsuchung?

Die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen stellt für die Betroffenen regelmäßig eine erhebliche Belastungssituation dar. Gleichwohl ist es von entscheidender Bedeutung, in dieser Situation besonnen und rechtsstaatlich korrekt zu handeln. Unüberlegte Äußerungen oder Handlungen können die eigene Verteidigungsposition nachhaltig beeinträchtigen.

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Nachfolgend werden die wesentlichen Verhaltensgrundsätze im Falle einer Durchsuchung dargestellt:

1. Ruhe bewahren und keinen Widerstand leisten

Bleiben Sie freundlich und sachlich. Leisten Sie insbesondere keinen (körperlichen) Widerstand. Selbst bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme darf eine Durchsuchung nicht eigenmächtig verhindert werden.

2. Vorlage des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses verlangen

Fragen Sie nach dem konkreten Grund der Durchsuchung und lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorzeigen. Prüfen Sie insbesondere den Gegenstand der Untersuchung und ob bei Ihnen als Beschuldigter durchsucht werden soll. Zudem lassen sich wertvolle Informationen gewinnen, auf welche Gebäude bzw. Räume sich der Durchsuchungsbeschluss erstreckt und welche Gegenstände / Beweismittel aufgefunden werden sollen.

Fehlt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss, kann in Eilfällen - bei Gefahr im Verzug - die Staatsanwaltschaft oder auch die Polizei selbst die Maßnahme anordnen.

3. Dienstausweise vorzeigen lassen und dokumentieren

Lassen Sie sich die Dienstausweise der eingesetzten Beamten zeigen und notieren Sie Namen, Dienststellen und – soweit möglich – Aktenzeichen. Dies dient der späteren rechtlichen Überprüfung der Maßnahme.

4. Schweigen ist Gold 

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare gewährleistet, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten.

Lassen Sie sich nicht auf informelle Gespräche oder vermeintlich unverfänglichen „Small Talk“ ein. Auch beiläufige Äußerungen können später gegen Sie verwendet werden. Angaben zur Sache sollten ausschließlich nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger erfolgen.

5. Unverzüglich einen Strafverteidiger verständigen

Kontaktieren Sie umgehend einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Sie haben das Recht, sich anwaltlichen Beistands zu bedienen. Die frühzeitige Einschaltung eines Verteidigers ist regelmäßig entscheidend für den weiteren Verfahrensverlauf.

6. Um Zuwarten bis zum Eintreffen des Verteidigers bitten

Bitten Sie die eingesetzten Beamten, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen Ihres Strafverteidigers zuzuwarten. Ein Anspruch auf vollständige Aussetzung der Maßnahme besteht zwar regelmäßig nicht; gleichwohl wird in der Praxis häufig eine kurze Wartezeit eingeräumt.

Es kann sinnvoll sein, dem Verteidiger telefonisch die Situation zu schildern und – soweit möglich – den Beamten das Mobiltelefon für eine direkte Abstimmung zu übergeben.

7. Keine freiwillige Herausgabe – Widerspruch gegen Sicherstellung

Grundsätzlich sollten keine Gegenstände freiwillig herausgegeben werden. Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie mit einer Sicherstellung nicht einverstanden sind. In diesem Fall hat eine formelle Beschlagnahme zu erfolgen, gegen die gerichtlicher Rechtsschutz möglich ist.

Hiervon zu unterscheiden ist eine sachliche Kooperation: Sie sind verpflichtet, den Zugang zu den betroffenen Räumlichkeiten zu ermöglichen. Auch kann es im Einzelfall sinnvoll sein, gezielt auf die im Beschluss bezeichneten Gegenstände hinzuweisen, um eine ausufernde Durchsuchung und das Auffinden sogenannter „Zufallsfunde“ zu vermeiden. Die konkrete Vorgehensweise sollte möglichst in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

8. Beschlagnahmeverzeichnis und Protokoll prüfen

Bestehen Sie auf Aushändigung oder zumindest Einsicht in das Durchsuchungsprotokoll sowie in das Verzeichnis der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände.

Achten Sie insbesondere darauf, dass protokolliert wird, welche Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden und, dass diese Liste vollständig ist. Achten Sie auch darauf, dass protokolliert ist, dass Sie mit der Sicherstellung nicht einverstanden waren und daher eine Beschlagnahme erfolgte. Auch der Widerspruch gegen die Beschlagnahme muss protokolliert werden.

9. Sicherstellung von Smartphones und Computern bei einer Durchsuchung

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung werden heute regelmäßig Smartphones, Tablets oder Computer sichergestellt. Diese Geräte enthalten häufig umfangreiche persönliche Daten, Kommunikationsverläufe und gespeicherte Dateien, die für Ermittlungsbehörden von Interesse sein können.

Wichtig zu wissen:
Die Polizei darf elektronische Geräte grundsätzlich sicherstellen oder beschlagnahmen, wenn ein entsprechender richterlicher Beschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug besteht. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, aktiv an der Entsperrung mitzuwirken.

Das bedeutet insbesondere:

  • Sie müssen keine PIN oder kein Passwort herausgeben.

  • Sie müssen keine Zugangsdaten mitteilen.

  • Sie sind nicht verpflichtet, Inhalte zu erklären oder zu kommentieren.

Sie haben als Beschuldigter das Recht zu Schweigen. Dieses gilt auch für digitale Inhalte.

Rechtlich umstritten ist die Frage, ob Ermittlungsbehörden eine biometrische Entsperrung (z. B. per Fingerabdruck oder Face-ID) erzwingen dürfen. Die aktuelle Rechtslage hierzu erläutere ich ausführlich in meinem Beitrag zur biometrischen Sperrfunktion bei Durchsuchungen.

Wenn bei einer Durchsuchung Ihr Smartphone oder Computer beschlagnahmt wurde, sollten Sie keine vorschnellen Erklärungen abgeben und umgehend anwaltlichen Rat einholen. Als erfahrener Strafverteidiger in Frankfurt prüfe ich für Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und entwickle eine geeignete Verteidigungsstrategie. Ebenso helfe ich Ihnen und Ihren Angehörigen, wenn nach der Durchsuchung eine Festnahme und ein etwaiger Haftbefehl im Raum stehen.


Fazit

Eine Durchsuchung ist eine einschneidende strafprozessuale Maßnahme. Besonnenheit, konsequente Wahrnehmung des Schweigerechts und die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers sind die zentralen Elemente einer effektiven Verteidigungsstrategie.

Im Falle einer Durchsuchung stehe ich Ihnen über meine Notfallrufnummer 24/7 zur Verfügung.


Strafverteidiger in Frankfurt – Rechtsanwalt Thomas Hardt

Rechtsanwalt Thomas Hardt ist als Strafverteidiger in Frankfurt am Main tätig und vertritt Mandantinnen und Mandanten in sämtlichen Bereichen des Strafrechts – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht.

Als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht in Frankfurt unterstütze ich Sie insbesondere bei:

  • Ermittlungsverfahren und Strafanzeigen

  • Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen

  • Haftbefehlen und Untersuchungshaft

  • Vorladungen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft

  • allgemeinem Strafrecht

  • Verkehrsstrafrecht (z. B. Alkohol, Drogen, Unfallflucht)

  • Betäubungsmittelstrafrecht

  • Jugendstrafrecht

Gerade im Strafrecht gilt: Schweigen Sie und holen Sie frühzeitig anwaltlichen Rat ein.
Viele Fehler entstehen in den ersten Stunden eines Ermittlungsverfahrens oder unmittelbar nach Erlass eines Haftbefehls. Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie kann entscheidend für den weiteren Verlauf und den Ausgang des Verfahrens sein.

Wenn gegen Sie ermittelt wird, eine Durchsuchung stattgefunden hat oder ein Haftbefehl im Raum steht, sollten Sie unverzüglich Kontakt zu einem Strafverteidiger in Frankfurt aufnehmen.

Kontakt – Kanzlei Hardt, Frankfurt am Main

Rechtsanwalt Thomas Hardt
Strafverteidiger in Frankfurt am Main

Telefon: +49 15172488847
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