Haftbefehl – Was tun?
Haftbefehl – Was tun? Strafverteidiger in Frankfurt erklärt Ihre Rechte und hilft sofort
Die Untersuchungshaft ist der schwerwiegendste Eingriff des Staates gegenüber einem Beschuldigten. Sie bedeutet nicht nur einen Freiheits- und Kontrollverlust für den Beschuldigten sondern stellt eine äußerste psychische Belastung dar. In dieser Situation erfährt der Beschuldigte oft Gefühle der Hilflosigkeit und Ohnmacht, weshalb ihm häufig jedes Mittel recht erscheint, mit dem er vermeintlich der Untersuchungshaft entkommt - wie bspw. ein Geständnis. Doch wie verhält man sich in dieser Situation richtig?
Haftbefehl oder Festnahme in Frankfurt und Umgebung?
Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger.
Ich bin für Mandanten unter meiner Notfallnummer 24
Stunden täglich erreichbar.
Das Wichtigste zuerst:
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl vorliegt oder Sie festgenommen wurden, kommt es auf die richtigen Schritte in den ersten Minuten an:
1. Schweigen Sie konsequent
Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache – weder bei der Polizei
noch vor dem Haftrichter.
2. Kontaktieren Sie sofort einen
Strafverteidiger
Verlangen Sie ausdrücklich, einen Anwalt zu sprechen. Nutzen
Sie im Notfall meine 24/7-Notfallnummer.
3. Informieren Sie Angehörige
Bitten Sie um Benachrichtigung von Familie oder Freunden, damit
diese Ihren Verteidiger kontaktieren können.
5. Bleiben Sie ruhig und kooperativ im
Verhalten
Widerstand oder unüberlegte Aussagen verschlechtern Ihre
Situation erheblich.
Wichtig:
Die ersten Stunden nach einer Festnahme entscheiden häufig
darüber, ob ein Haftbefehl aufrechterhalten bzw. erlassen oder
außer Vollzug gesetzt wird. Eine frühzeitige und professionelle
Verteidigung ist daher entscheidend.
Sofort handeln: Strafverteidiger in Frankfurt kontaktieren
Wie immer gilt: Es sollte frühzeitig ein Strafverteidiger kontaktiert werden, um so die Weichen zu stellen für eine erfolgreiche Verteidigung und mögliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Fürchtet der Beschuldigte eine Inhaftierung aufgrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens, sollte er idealerweise schon im Voraus einen Strafverteidiger kontaktieren und sich beraten lassen. Im Falle einer Festnahme weiß er sich in guten Händen und kann selbst oder durch Angehörige oder Freunde den Anwalt über Haftbefehl und Festnahme in Frankfurt informieren. Gerne berate ich Sie als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Frankfurt zu diesem strafrechtlichen Thema.
Wird ein Beschuldigter aufgrund eines bestehenden Haftbefehls in Frankfurt festgenommen, ist er unverzüglich dem zuständigen Richter, spätestens aber am nächsten Tag zumindest dem nächsten Amtsgericht vorzuführen. Auch bei einer vorläufigen Festnahme - wenn also noch kein Haftbefehl besteht - ist er unverzüglich und spätestens am nächsten Tag dem Haftrichter vorzuführen. Dort wird der Beschuldigte mit dem Vorwurf bekannt gemacht und er erhält die Gelegenheit sich zu äußern. Wird in Frankfurt am Main ein Haftbefehl verkündet oder erlassen, erfolgt die Vorführung in der Regel vor dem Haftrichter beim Amtsgericht Frankfurt am Main. Spätestens am Tag nach der Festnahme muss der Beschuldigte dem Richter vorgeführt werden. Gerade in dieser Situation ist es entscheidend, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger in Frankfurt einzuschalten
Sodann wird über den Erlass oder Fortbestand des Haftbefehls und dessen Vollzug verhandelt. Dies ist ein entscheidender Zeitpunkt, der maßgeblichen Einfluss sowohl für die Frage der Untersuchungshaft aber auch das spätere Strafverfahren hat. Es ist von größter Wichtigkeit, dass der Beschuldigte hier einen qualifizierten, erfahrenen Strafverteidiger seiner Wahl benennt oder Freunde oder Angehörige einen Verteidiger für ihn organisieren. Denn oft reden sich Beschuldigte vor dem Haftrichter um Kopf und Kragen und belasten sich dadurch häufig selbst erheblich und landen dennoch in Untersuchungshaft.
Wenn einer Ihrer Angehörigen festgenommen wurde und dem Haftrichter vorgeführt werden soll, kontaktieren Sie jetzt ihren Strafverteidiger in Frankfurt. Unter meiner Notfallnummer bin ich 24/7 für Mandanten erreichbar.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft setzt nach § 112 StPO einen dringenden Tatverdacht voraus, also die hohe Wahrscheinlichkeit, dass derjenige Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat ist. Weiter bedarf es eines Haftgrundes, wobei dieser in der Praxis vornehmlich der Haftgrund der Fluchtgefahr § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vorliegt. Zuletzt darf der Untersuchungshaft auch nicht der Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit entgegenstehen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache oder der Höhe der zu erwartenden Strafe.
Verteidigung gegen einen Haftbefehl
Zum Ablauf: Wenn Sie mich kontaktieren, nehme ich mit dem Beschuldigten an der Haftvorführung teil und berate ihn zu seinen Möglichkeiten. Im Einzelfall kann eine wohlüberlegte Einlassung genügen, um den dringenden Tatverdacht zu entkräften oder den Haftgrund der Fluchtgefahr zu widerlegen. Im Grundsatz gilt jedoch auch vor dem Haftrichter die Regel: Schweigen ist Gold. Nach dem wichtigsten Grundsatz im Strafverfahren - nemo tenetur se ipsum accusare - darf niemand gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Er gibt Ihnen die Freiheit, stets zu schweigen, ohne dass dies zu Ihrem Nachteil ausgelegt wird. Zudem besteht manchmal auch die Möglichkeit der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls (sog. Haftverschonung) nach § 116 StPO gegen Leistung einer Sicherheit (Kaution) oder gegen Auflagen.
Sollte der Haftbefehl erlassen werden bzw. aufrecht erhalten bleiben, nehme ich nach der Haftvorführung für den Mandanten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Danach besuche ich ihn in der JVA Frankfurt am Main oder anderen Orts und berate ihn zu den Möglichkeiten der Haftprüfung (§ 117 StPO) und Haftbeschwerde (§ 304 StPO). Manchmal kann bspw. die Anmeldung eines Wohnsitzes genügen, um erfolgreich durch eine Haftprüfung die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls zu erreichen.
Wenn ein Freund oder Angehöriger von Ihnen aktuell in Untersuchungshaft sitzt, kontaktieren Sie jetzt Ihren Strafverteidiger in Frankfurt. Unter meiner Notfallnummer bin ich 24/7 für Mandanten erreichbar.
Rechtsschutz
Die Strafprozessordnung bietet verschiedene Möglichkeiten, um eine Aufhebung oder die Außervollzugsetzung des Haftbefehls ("Haftverschonung") zu erzielen. Im Wesentlichen von Bedeutung sind insoweit die Haftprüfung nach § 117 StPO und die Beschwerde nach § 304 StPO. Ob diese Rechtsbehelfe Aussicht auf Erfolg haben, ist jedoch sorgfältig zu prüfen und deren Einlegung gewissenhaft vorzubereiten. Denn ein gescheiterter Rechtsbehelf bedeutet oft eine zeitliche Verzögerung und birgt die Gefahr einer präjudizierenden Wirkung. Auch ist zu beachten, dass nach einer mündlichen Haftprüfung ein Anspruch auf eine weitere mündliche Haftprüfung nur besteht, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat, § 118 Abs. 3 StPO. Alle Ihre Handlungsoptionen bespreche ich ausführlich mit Ihnen und berate zu den Erfolgsaussichten, Vor- und Nachteilen und bereite mit Ihnen die nächsten Schritte vor.
Haftprüfung §§ 117 ff. StPO
Die mit Abstand wichtigste Option ist die Haftprüfung. Nach §§ 117, 118 Abs. 1 StPO wird bei der Haftprüfung auf Antrag nach mündlicher Verhandlung entschieden. Dies bedeutet, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, bei der der Beschuldigte persönlich angehört wird. Dabei besteht die Gelegenheit für den Beschuldigten und den Verteidiger, sich zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft mündlich zu äußern und diese zu entkräften. Insbesondere können neue Tatsachen hinsichtlich der Haftgründe - wie der Fluchtgefahr - vorgebracht werden. In dem Zusammenhang können Familiäre und soziale Bindungen dargelegt werden und beispielsweise Miet- und Arbeitsverträge oder amtliche Meldebescheinigungen vorgelegt werden.
Haftbeschwerde § 304 StPO
Eine weitere Option ist die Haftbeschwerde nach § 304 StPO. Diese kann sowohl gegen den Haftbefehl als auch gegen eine negative Entscheidung über einen Haftprüfungsantrag erhoben werden. Zu beachten ist, dass die Haftbeschwerde gemäß § 117 Abs. 2 StPO neben einem Antrag auf Haftprüfung unzulässig ist. Die Haftbeschwerde wird bei dem Gericht erhoben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Hilft dieses der Beschwerde nicht ab, wird die Beschwerde an das Beschwerdegericht weitergeleitet, welches sodann entscheidet. Gegen dessen Beschlüsse gibt es die Möglichkeit der sog. weiteren Beschwerde, § 310 I StPO.
Die Haftbeschwerde kommt insbesondere in Betracht, wenn es um Rechtsfragen geht oder eine abweichende Entscheidung von dem Haftrichter nicht zu erwarten ist. Dagegen bietet sich eine Haftprüfung insbesondere dann an, wenn neue Tatsachen und Umstände eingeführt werden sollen oder der persönliche Eindruck des Beschuldigten hilfreich ist.
Beispiel aus der Praxis: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls trotz schwerem Tatvorwurf
In meiner Praxis als Strafverteidiger in Frankfurt kommt es immer wieder vor, dass Haftbefehle vorschnell mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründet werden – insbesondere bei Beschuldigten ohne festen Wohnsitz in Deutschland.
Ein typischer Fall:
Ein Mandant aus Bosnien wurde in Frankfurt am Main festgenommen. Gegen ihn bestand der Vorwurf des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge – ein schwerwiegender Tatvorwurf, bei dem Gerichte regelmäßig von einer hohen Straferwartung ausgehen.
Der Mandant verfügte zunächst über keinen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland, hatte jedoch enge familiäre Bindungen in Deutschland. Auf dieser Grundlage wurde von den Ermittlungsbehörden Fluchtgefahr angenommen und ein Haftbefehl erlassen.
Verteidigungsstrategie:
Unmittelbar nach der Festnahme wurde in enger Abstimmung mit der Familie des Mandanten ein fester Wohnsitz in Deutschland organisiert und offiziell angemeldet. Im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung (§§ 117, 118 StPO) wurden sodann die familiären Bindungen, die soziale Einbindung sowie die konkrete Wohnsituation detailliert dargelegt und nachgewiesen.
Ziel war es, den Haftgrund der Fluchtgefahr zu entkräften und dem Gericht aufzuzeigen, dass mildere Mittel als die Untersuchungshaft ausreichen.
Ergebnis:
Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung und setzte den Haftbefehl gemäß § 116 StPO außer Vollzug. Der Mandant wurde aus der Untersuchungshaft entlassen – unter Auflagen, insbesondere regelmäßigen Meldepflichten.
Einordnung:
Der Fall zeigt, dass selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen wie dem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Haftverschonung möglich ist. Entscheidend ist eine frühzeitige und strategisch durchdachte Verteidigung, insbesondere im Hinblick auf die Haftgründe wie die Fluchtgefahr.
Oft können bereits stabile soziale Bindungen, ein fester Wohnsitz oder geeignete Auflagen ausreichen, um Untersuchungshaft zu vermeiden.
Wann liegt wirklich Fluchtgefahr vor?
Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist einer der häufigsten Gründe für den Erlass eines Haftbefehls. In der Praxis wird dieser jedoch nicht selten vorschnell angenommen.
Fluchtgefahr liegt vor, wenn bei Würdigung aller Umstände die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird.
Typische Kriterien sind:
- fehlender fester Wohnsitz
- Auslandsbezug oder enge Verbindungen ins Ausland
- hohe Straferwartung
- fehlende soziale Bindungen in Deutschland
Einordnung aus der Praxis:
Nicht jeder Auslandsbezug oder fehlende Wohnsitz führt
automatisch zur Fluchtgefahr. Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung aller Umstände.
Oft können stabile familiäre Bindungen, ein gesicherter Wohnsitz oder berufliche Verpflichtungen ausreichen, um die Annahme von Fluchtgefahr zu entkräften und eine Haftverschonung zu erreichen.
Häufige Fragen zum Haftbefehl (FAQ)
Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?
Untersuchungshaft darf grundsätzlich nur so lange dauern, wie sie verhältnismäßig ist. Nach sechs Monaten muss das Oberlandesgericht prüfen, ob besondere Gründe für eine Fortdauer bestehen (§ 121 StPO).
Kann ein Haftbefehl aufgehoben werden?
Ja. Wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen, kann der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden.
Kann ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden?
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Haftbefehl nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzt werden, etwa gegen Auflagen wie:
- Meldepflicht
- Kaution
- Wohnsitzauflage
Sollte ich vor dem Haftrichter aussagen?
In den meisten Fällen ist es ratsam, zunächstvon seinem Schweigerecht Gebrauch zu machenund sich von einem Strafverteidiger beraten zu lassen.
Darf ich Besuch in der Untersuchungshaft empfangen?
Grundsätzlich ja, allerdings häufig nur unter bestimmten Auflagen und nach Genehmigung.
Was kostet ein Strafverteidiger bei einem Haftbefehl?
Die Kosten hängen vom Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens ab. In einer solchen Situation sollte jedoch die schnelle und effektive Verteidigung im Vordergrund stehen.
Die häufigsten Fehler bei einem Haftbefehl
In meiner Praxis als Strafverteidiger in Frankfurt zeigt sich immer wieder, dass Beschuldigte in der Ausnahmesituation einer Festnahme unüberlegt handeln. Die folgenden Fehler können den Erlass oder die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls erheblich begünstigen:
1. Aussagen ohne anwaltliche Beratung
Viele Beschuldigte versuchen, die Situation zu erklären oder zu
relativieren. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte führt dies
jedoch häufig zu ungewollten Selbstbelastungen. In der Regel
gilt: Schweigen ist die beste Verteidigung.
2. Unüberlegte Einlassung vor dem
Haftrichter
Gerade bei der Vorführung besteht der Wunsch, sich zu
rechtfertigen. Ohne abgestimmte Verteidigungsstrategie kann
dies den dringenden Tatverdacht oder einen Haftgrund sogar
bestätigen.
3. Zu spätes Einschalten eines
Strafverteidigers
Die ersten Stunden nach der Festnahme sind entscheidend. Wird
kein Verteidiger eingeschaltet, werden wichtige Weichen oft
falsch gestellt – mit Auswirkungen auf das gesamte Verfahren.
4. Widersprüchliche oder unklare Angaben zu Wohnsitz
und Lebensumständen
Unklare Verhältnisse können den Haftgrund der Fluchtgefahr
verstärken. Ein stabiler Wohnsitz und nachvollziehbare soziale
Bindungen sind häufig entscheidend für eine Haftverschonung.
5. Versuch, sich der Situation zu
entziehen
Flucht oder Untertauchen bestätigen regelmäßig die Annahme von
Fluchtgefahr und verschlechtern die Verteidigungsmöglichkeiten
erheblich.
Fazit:
Viele dieser Fehler lassen sich vermeiden. Eine frühzeitige und
strategisch durchdachte Verteidigung ist entscheidend dafür, ob
ein Haftbefehl aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt
werden kann.
Strafverteidiger in Frankfurt – Rechtsanwalt Thomas Hardt
Rechtsanwalt Thomas Hardt ist als Strafverteidiger in Frankfurt am Main tätig und vertritt Mandantinnen und Mandanten in sämtlichen Bereichen des Strafrechts – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht.
Als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht in Frankfurt unterstütze ich Sie insbesondere bei:
-
Ermittlungsverfahren und Strafanzeigen
-
Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen
-
Haftbefehlen und Untersuchungshaft
-
Vorladungen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft
-
allgemeinem Strafrecht
-
Verkehrsstrafrecht (z. B. Alkohol, Drogen, Unfallflucht, Verkehrskontrollen)
-
Betäubungsmittelstrafrecht
-
Jugendstrafrecht
Gerade im Strafrecht gilt: Schweigen Sie und holen Sie
frühzeitig anwaltlichen Rat ein.
Viele Fehler entstehen in den ersten Stunden eines
Ermittlungsverfahrens oder unmittelbar nach Erlass eines
Haftbefehls. Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie kann
entscheidend für den weiteren Verlauf und den Ausgang des
Verfahrens sein.
Wenn gegen Sie ermittelt wird, eine Durchsuchung stattgefunden hat oder ein Haftbefehl im Raum steht, sollten Sie unverzüglich Kontakt zu einem Strafverteidiger in Frankfurt aufnehmen.
Kontakt – Kanzlei Hardt, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Thomas Hardt
Strafverteidiger in Frankfurt am Main
Telefon: +49 15172488847
E-Mail: hardt@kanzlei-hardt.de
Kanzleisitz: Zeil 46, 60313 Frankfurt am Main
