Nein. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Sie haben ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht und sind nicht verpflichtet, an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Vor einer Aussage sollte regelmäßig zunächst Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger erfolgen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Ermittlungsbehörden Zugriff auf Ihr Mobiltelefon erhalten können, hängt vom Einzelfall ab. Vor einer freiwilligen Entsperrung sollten Sie anwaltlichen Rat einholen und keine vorschnellen Entscheidungen treffen.
Grundsätzlich ja. Auch geringe Mengen können einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellen. Ob ein Verfahren eingestellt wird oder weitere Konsequenzen drohen, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nein. Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer Verurteilung. In vielen Fällen kommen Einstellungen des Verfahrens in Betracht. Ob eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt, hängt von der Art der Entscheidung und der Höhe einer etwaigen Strafe ab.
Ja. Bereits ein Anfangsverdacht kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Hausdurchsuchung rechtfertigen. Bei Ermittlungen wegen Betäubungsmitteldelikten gehören Hausdurchsuchungen zu den häufigsten Ermittlungsmaßnahmen.
Beschuldigte müssen grundsätzlich nicht zu einer Vorladung erscheinen, wenn diese ausschließlich von der Polizei stammt. Vor einer Entscheidung sollte jedoch ein Strafverteidiger konsultiert werden.
Ja. Die Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig vom Strafverfahren Ihre Fahreignung überprüfen. Je nach Einzelfall können die Anordnung einer MPU, Abstinenznachweise oder die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen.
Ja. Nicht jedes Ermittlungsverfahren führt zu einer Anklage oder Verurteilung. Je nach Beweislage, Menge der Betäubungsmittel, Vorstrafen und den Umständen des Einzelfalls kommen verschiedene Einstellungsmöglichkeiten in Betracht.